63

§ 63 LWG

Zulassung von Bauten des Küstenschutzes, Planfeststellung

(1)
1

Das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Umgestalten von Deichen, Sicherungsdämmen und Sperrwerken (Bauten des Küstenschutzes) in und an Küstengewässern, die dem Schutz gegen Sturmfluten oder in anderer Weise dem Küstenschutz dienen, bedarf eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung.

2

Bauten des Küstenschutzes nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

3

Der Hochwasserschutz einschließlich des vorsorgenden und natürlichen Küsten- und Hochwasserschutzes und der dafür erforderlichen Gewässerausbauverfahren liegt im öffentlichen Interesse.

(2)
1

Die Verstärkung oder das Umgestalten von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken kann ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zugelassen werden, wenn

1.

es sich um eine Verstärkung oder Änderung innerhalb des bereits bestehenden Deiches einschließlich des Zubehörs handelt oder das Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung ist und

2.

nach dem Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425, 468), keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

2

Änderungen innerhalb des bestehenden Deiches einschließlich des Zubehörs oder Änderungen von unwesentlicher Bedeutung, die das Land in eigener Verantwortung wahrnimmt, gelten als nach Satz 1 genehmigt.

3

Sie sind der unteren Küstenschutzbehörde anzuzeigen.

(3)
1

Die für die Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Küstenschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen.

2

Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen und Anzeigen als gestellt.

3

Versagt eine andere Behörde, die nach anderen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Küstenschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mit. § 11a des Landesnaturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(4)

§ 17 WHG gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren.

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