Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen.
Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden.
Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.
Die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Versammlung teilnehmen.
Die für Personalversammlungen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.