63

§ 63 LPersVG

Jugend- und Auszubildendenversammlung

1

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen.

2

Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden.

3

Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.

4

Die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Versammlung teilnehmen.

5

Die für Personalversammlungen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPersVG

Landespersonalvertretungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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