63

§ 63 LBauO M-V

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1)
1

Bei

a)

Wohngebäuden,

b)

sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

c)

Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,

d)

Mobilställen,

ausgenommen Sonderbauten, prüft die Bauaufsichtsbehörde

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

2.

beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und gemäß § 50 Absatz 3 sowie die Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 6,

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2

§ 61 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 66 bleiben unberührt.

(2)
1

Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund in Textform gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängern.

2

Die Frist für die Entscheidung beginnt nach Zugang des Bauantrags.

3

Fordert die untere Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Bauantrags Unterlagen nach, beginnt die Frist nach Zugang dieser Unterlagen.

4

Die Möglichkeit zur Nachforderung weiterer Unterlagen bleibt hiervon unberührt.

5

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird.

6

Dies gilt nicht, wenn

1.

der Bauherr vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat,

2.

die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb der nach Satz 1 Halbsatz 1 maßgeblichen Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr nach dem Baugesetzbuch erforderliches Einvernehmen versagt hat und die Ersetzung nach § 71 erfolgen soll oder

3.

für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verbände beteiligt werden müssen.

7

Im Fall des Satzes 5 findet § 72 Absatz 3 und 4 keine Anwendung.

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LBauO M-V

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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