Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse zu Grundsatz- und Personalangelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn die wesentlichen Elemente eines Antrages zur Beschlussfassung rechtzeitig mit der Einladung bekannt gegeben werden.
Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums.
Ausnahmsweise können Sitzungen der Gremien mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, wie zum Beispiel Video- und Telefonkonferenzen, erfolgen, wenn eine Präsenzsitzung aus dringenden Gründen nicht möglich ist.
Es ist sicherzustellen, dass den Teilnehmern und Teilnehmerinnen hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Näheres regelt die Grundordnung oder die jeweilige Geschäftsordnung des Gremiums.
Für Gremien der Studierendenschaft gilt die Regelung entsprechend.