63

§ 63 HSG LSA

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1)
1

Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

3

Beschlüsse zu Grundsatz- und Personalangelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn die wesentlichen Elemente eines Antrages zur Beschlussfassung rechtzeitig mit der Einladung bekannt gegeben werden.

4

Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.

5

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums.

(2)
1

Ausnahmsweise können Sitzungen der Gremien mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, wie zum Beispiel Video- und Telefonkonferenzen, erfolgen, wenn eine Präsenzsitzung aus dringenden Gründen nicht möglich ist.

2

Es ist sicherzustellen, dass den Teilnehmern und Teilnehmerinnen hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen.

3

Näheres regelt die Grundordnung oder die jeweilige Geschäftsordnung des Gremiums.

4

Für Gremien der Studierendenschaft gilt die Regelung entsprechend.

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HSG LSA

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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