63

§ 63 HmbStVollzG

Krankenbehandlung

1

Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung.

2

Die Krankenbehandlung umfasst

1.

ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und § 24),

2.

zahnärztliche Behandlung,

3.

Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,

4.

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

5.

Krankenhausbehandlung,

6.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen,

soweit Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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