Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung.
Die Krankenbehandlung umfasst
ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und § 24),
zahnärztliche Behandlung,
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
Krankenhausbehandlung,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen,
soweit Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.