63

§ 63 HWG

(zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes) Gewässeraufsicht

(1)
1

Die Gewässeraufsicht obliegt als staatliche Aufgabe den Wasserbehörden.

2

Sie überwachen die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen; dabei sollen Umfang und Häufigkeit von Überwachungsmaßnahmen berücksichtigen, ob und inwieweit in der Vergangenheit die Betreiberin oder der Betreiber zuverlässig und der Betrieb ordnungsgemäß war.

3

Bei einer Entscheidung nach § 19 Abs. 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Wasserbehörde für die Überprüfung der wasserwirtschaftlichen Zulassung nach § 100 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig; § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2)

Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen fallen.

(3)
1

Die Wasserbehörden haben geeignete Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die für die Erfassung und Sammlung von quantitativen Gewässerdaten für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind.

2

Verpflichtungen Dritter aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(4)

Der Gewässeraufsicht unterliegen auch Rohrleitungsanlagen, Wasserfernleitungen, künstliche Wasserspeicher nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Rohrfernleitungsanlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

(5)

Die §§ 5 bis 9, 11 bis 13, 30, 31 und 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend.

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