63

§ 63 HDSIG

Zusammenarbeit mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben mit der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

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HDSIG

Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

HE Hessen
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