63

§ 63 BbgHG

Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

1

Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors verleihen.

2

Damit ist die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verbunden.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, auf die § 62 Absatz 4 Anwendung findet. § 62 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgHG

Brandenburgisches Hochschulgesetz

BB Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.