63

§ 63 BbgKVerf

Erträge und Einzahlungen

(1)

Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)

Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,

1.

soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2.

im Übrigen aus Steuern,

zu erzielen.

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BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
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