63

§ 63 BTGO 2025

Federführender Ausschuss

(1)

Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuss erstatten.

(2)

Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), ist die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses in die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses einzubeziehen.

(3)

Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

DE Bund
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