62a

§ 62a WPO

Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

(1)
1

Um Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirtschaftsprüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein Zwangsgeld festsetzen.

2

Das einzelne Zwangsgeld darf 1 000 Euro nicht übersteigen.

(2)
1

Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden.

2

Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

(3)
1

Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt werden.

2

Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzureichen.

3

Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2 unverzüglich dem Gericht vorzulegen.

4

Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden.

5

Die Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben.

6

Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt.

7

Der Beschluss des Gerichts kann nicht angefochten werden.

(4)
1

Das Zwangsgeld fließt dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu.

2

Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrieben.

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