624

§ 624 BGB

Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

1

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden.

2

Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

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