62

§ 62 VwVG NRW

Unmittelbarer Zwang

(1)
1

Die Vollzugsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.

2

Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 66 bis 75.

(2)

Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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