Die Vollzugsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere
Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder
unzweckmäßig sind.
2
Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges
gelten die §§ 66 bis 75.
(2)
Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
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VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Nordrhein-Westfalen
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