62

§ 62 StVollzG NRW

Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1)
1

Frühere Gefangene können innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Entlassung auf ihren Antrag vorübergehend bis zu einem Monat wieder in die Anstalt, aus der sie zuvor entlassen worden sind, aufgenommen werden, wenn dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Straftat erforderlich ist.

2

Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

3

Stellen frühere Gefangene den Antrag nach Satz 1 in einer anderen Anstalt, soll diese den Transport in die zuständige Anstalt veranlassen.

(2)

Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(3)

Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

(4)

An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden. § 39 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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