62

§ 62 SGB 12

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

1

Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches.

2

Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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