62

§ 62 SGB 1

Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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