62

§ 62 SBG

Wahl der Wohnung; Aufenthaltsanweisung

(1)

Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.

(2)

Die oder der Dienstvorgesetzte kann sie, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(3)

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.