62

§ 62 LVwVfG

Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

2

Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

BW Baden-Württemberg
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