62

§ 62 LJG

Beteiligtenfähigkeit von Behörden

Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligt zu sein.

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LJG

Landesjustizgesetz

SH Schleswig-Holstein
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