62

§ 62 LHO

Rücklagen

(1)

Zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Konjunkturausgleichsrücklage zu bilden.

(2)
1

Darüber hinaus kann eine allgemeine Rücklage gebildet werden.

2

In ihr sind mindestens so viel Mittel anzusammeln, dass der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln gedeckt wird.

(3)
1

Weitere Rücklagen werden nicht gebildet.

2

In besonderen Fällen können im Haushaltsgesetz Ausnahmen zugelassen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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