62

§ 62 LWG

Hochwasser- und Sturmflutwarnungen

1

(zu § 79 Absatz 2 WHG)

Die oberste Wasser- und die oberste Küstenschutzbehörde stellen den Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, und der Bevölkerung Informationen zum räumlich differenzierten Hochwasserrisiko zur Verfügung.

2

Vor einem zu erwartenden Hochwasser warnen sie die Bevölkerung und die Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt werden, in geeigneter Form.

3

Sie können die Aufgabe auf andere Behörden übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
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