62

§ 62 LBeamtVG NRW

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1)
1

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden oder getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 59 und 61, wenn

1.

bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2.
a)

sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b)

sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

3.

ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und

4.

sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.

2

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2)
1

Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze gemäß § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht.

2

Bezieht die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, endet die Leistung mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.

(3)
1

Die Leistung wird auf Antrag gewährt.

2

Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns gestellt.

3

Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

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LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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