62

§ 62 LBG NRW

Fernbleiben vom Dienst

(1)
1

Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.

2

Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2)

Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

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LBG NRW

Landesbeamtengesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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