62

§ 62 KommHV-Kameralistik

Form und Sicherung der Bücher

(1)
1

Die Bücher können mit Hilfe automatisierter Verfahren oder in visuell lesbarer Form (gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform) geführt werden.

2

Durch Dienstanweisung wird die Form der Buchführung und die Sicherung des Buchungsverfahrens geregelt.

3

Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

(2)
1

Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen.

2

Sie dürfen nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.

3

Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.

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KommHV-Kameralistik

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

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