62

§ 62 BbgHG

Privatdozentinnen und Privatdozenten

(1)
1

Wer nach § 34 Absatz 1 Satz 3 die Lehrbefähigung nachweist, kann die Befugnis erhalten, an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen (Lehrbefugnis).

2

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet auf Antrag der oder des Habilitierten über den Inhalt und den Umfang der Lehrbefugnis.

3

Sie kann verliehen werden, wenn von der Lehrtätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, welche eine Berufung zur Professorin oder zum Professor gesetzlich ausschließen.

(2)
1

Wird ihr oder ihm die Lehrbefugnis verliehen, ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen.

2

Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.

3

Die Bezeichnung darf auch nach Beendigung der Lehre an der Hochschule mit ihrer Zustimmung geführt werden, sofern zwischen der Verleihung der Lehrbefugnis und der Beendigung der Lehre mindestens fünf Jahre liegen und in diesem Zeitraum die Lehrverpflichtung erfüllt wurde.

(3)
1

§ 61 Absatz 3 gilt entsprechend.

2

Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung oder durch Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer beschließt.

3

Die Entscheidungen zur Beendigung der Lehrbefugnis trifft die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag des Fachbereichs.

(4)

Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, die sich nach § 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bewährt haben, soll nach Ende ihres Dienstverhältnisses auf Antrag die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis entsprechend der Absätze 1 bis 3 verliehen werden.

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