62

§ 62 BauO LSA

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1)
1

Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei

1.

Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2.

sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

3.

sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

4.

Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und

5.

Werbeanlagen,

ausgenommen Sonderbauten,

a)

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

b)

beantragte Abweichungen nach § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2,

c)

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden nach § 4, die Abstandsflächen und Abstände nach § 6 und die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen nach § 12 Abs. 2 sowie

d)

die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung diesbezüglich eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2

§ 65 bleibt unberührt.

(2)
1

Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern.

2

Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

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BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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