62

§ 62 BRAO

Stellung der Rechtsanwaltskammer

(1)

Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2)
1

Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer.

2

Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.