61a

§ 61a StVZO

Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor

1

Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn

1.

die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder

2.

die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

2

Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.

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StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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