61a

§ 61a BremStVollzG

Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung

(1)
1

Auf Antrag kann die Anstalt aus der Vergütung nach § 55 oder aus sonstigen verfügbaren Mitteln für Gefangene freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten.

2

Die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen ist grundsätzlich auf den geltenden Mindestbeitrag begrenzt.

3

Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung, insbesondere wenn keine vorrangigen Schulden bei Gläubigern bestehen oder die erforderlichen Mittel durch Dritte bereitgestellt werden.

(2)

Der Anspruch auf Auszahlung der nach Absatz 1 geleisteten Beiträge ist nicht übertragbar.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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