Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist.
Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.
§§ 5 und 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.