61

§ 61 VwGO

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.

natürliche und juristische Personen,

2.

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.

Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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