61

§ 61 VwVG NRW

Ersatzzwangshaft (Fn 14)

(1)
1

Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist.

2

Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2)

Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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