61

§ 61 SGB 10

Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches.

2

Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

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SGB 10

Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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