61

§ 61 SG

Übungen

(1)
1

Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate.

2

Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.

(2)

Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.

(3)
1

Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet.

2

Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.

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SG

Soldatengesetz

DE Bund
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