61

§ 61 NWG

Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG)

1

Zur Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 WHG gehören auch die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

2

Satz 1 gilt auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt ist.

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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