61

§ 61 LWG

Förderung durch das Land

(1)

Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden, die Deiche und Dämme nach § 60 zu unterhalten haben, einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen. § 38 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2)

§ 56 gilt entsprechend, wenn Vorteilhabende zur Umsetzung von Maßnahmen aus Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß § 75 Absatz 1 WHG verpflichtet sind und dadurch unverhältnismäßig belastet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.