61

§ 61 LHG

Beurlaubung

(1)
1

Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).

2

Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

(2)
1

Beurlaubte Studierende sind unbeschadet des Absatzes 3 nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen.

2

Die Hochschulen regeln durch Satzung, ob und inwieweit beurlaubte Studierende an der Selbstverwaltung der Hochschule teilnehmen oder Prüfungsleistungen erbringen dürfen.

(3)
1

Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Absätze 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben.

2

Gleiches gilt für die Zeiten der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, die oder der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

3

Nach Sätzen 1 und 2 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.

4

Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

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