61

§ 61 KSVG

Anordnungsbefugnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in dringenden Angelegenheiten

(1)
1

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohls keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss des Gemeinderats anzuordnen.

2

In diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich den Gemeinderat zu unterrichten.

3

Der Gemeinderat kann die Anordnung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Anordnung entstanden sind.

(2)

Absatz 1 findet auf Angelegenheiten, über die ein Ausschuss oder der Ortsrat beschließt, entsprechende Anwendung.

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