61

§ 61 HmbStVollzG

Einkauf

(1)

Die Gefangenen können regelmäßig aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen (Regeleinkauf).

(2)
1

Die Gefangenen können in angemessenem Umfang dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einkaufen.

2

Die Anstaltsleitung kann einen weiteren Zusatzeinkauf durch Umbuchung vom frei verfügbaren Eigengeld gewähren, wenn die Zwecke der Behandlung, namentlich die Erfüllung von Unterhalts- und Schuldenverpflichtungen sowie Leistungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, dadurch nicht gefährdet werden.

(3)

Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen besondere Regelungen treffen.

(4)
1

Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden.

2

Auf ärztliche Anordnung kann den Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden.

3

In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

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