605

§ 605 HGB

Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.

Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

2.

Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3.

Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4.

Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

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HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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