Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.