Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.
Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.