60

§ 60 StBerG

Eigenverantwortlichkeit

(1)

Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus

1.

selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,

2.

zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,

3.

Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.

(2)

Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.

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