60

§ 60 SG

Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind

1.

Übungen (§ 61),

2.

besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3.

Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

4.

Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),

5.

Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und

6.

unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SG

Soldatengesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.