Dienstleistungen sind
Übungen (§ 61),
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.