60

§ 60 BbgKVerf

Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

(1)
1

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet die Gemeindeverwaltung.

2

Sie oder er regelt die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung.

(2)
1

Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.

2

Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde.

3

Die Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen nach § 61 Absatz 3 bleiben unberührt.

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Brandenburgische Kommunalverfassung

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