60

§ 60 GemHVO

Sondervermögen, Treuhandvermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde nach §§ 80 und 81 GemO die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

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GemHVO

Gemeindehaushaltsverordnung

RP Rheinland-Pfalz
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