60

§ 60 KomWG

Fristen und Termine

(1)

Die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung einer Wahl verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

(2)

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

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KomWG

Kommunalwahlgesetz

SN Sachsen
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