60

§ 60 BNatSchG

Haftung

1

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr.

2

Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet.

3

Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz

DE Bund
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