60

§ 60 BBiG

Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

1

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen.

2

Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

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BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
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