6

§ 6 eKFV

Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen

1

Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.

2

Es dürfen auch andere Einrichtungen für Schallzeichen angebracht sein, die der Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33) – Teil II, für Fahrzeugklasse L3 mit einer Leistung von nicht mehr als 7 kW, sowie dem Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei-oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen entsprechen.

3

Nicht zulässig sind Radlaufglocken, Sirenen oder andere akustische Signalgeber.

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eKFV

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

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