6

§ 6 ZAG

Verschwiegenheitspflicht

1

Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.

2

Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

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ZAG

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DE Bund
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