Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen.
Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
ausschließen sowie
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.